Infektionsschutzgesetz

Bisher musste sich jeder, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit Lebensmitteln in Berührung kam, vor Antritt der Arbeitsstelle vom Gesundheitsamt untersuchen lassen. Diese Untersuchungspflicht entfällt ab dem 1. Januar 2001 und wird durch eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt und jährliche Wiederholungsbelehrungen
durch den Arbeitgeber ersetzt.

Das neue Infektionsschutzgesetz, Teil des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes (SeuchRNeuG), hebt das alte Bundesseuchengesetz und damit die Pflicht zur Untersuchung auf. Die stattdessen vorgeschriebene Belehrung, die vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt bzw. einem von diesem beauftragten Arzt, erfolgen muß, jedoch nicht länger als drei Monate vor Arbeitsaufnahme stattgefunden haben darf, muß in der Folgezeit jährlich vom Arbeitgeber wiederholt werden. Obwohl die Möglichkeit vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnt wird, sollte die Übertragung dieser Verpflichtung auf einen externen Dienstleister zulässig sein.

Im Rahmen dieser Belehrungen werden die Beschäftigten darüber informiert, dass sie bei bestimmten Erkrankungen nicht weiter in der Lebensmittelverarbeitung tätig sein dürfen. Sie werden ausdrücklich auf ihre Pflicht zur Selbstbeobachtung und die Pflicht zur Information des Arbeitgebers im Erkrankungsfall sowie Tätigkeitsverbote hingewiesen. Die Belehrung muß in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen. Selbstverständlich sind auch weiterhin (ergänzende) Untersuchungen zulässig. Die Belehrung muß sicherstellen, dass der Beschäftigte in der Lage ist, die Anzeichen bestimmter Krankheiten und damit die Tätigkeitsverbote bei sich selber zu erkennen und sich danach zu verhalten.

Im Anschluss an die Belehrung muß der Belehrte schriftlich erklären, dass ihm keine Tatsachen für ein persönliches Tätigkeitsverbot bekannt sind. Diese Dokumentation der Belehrung muß vom Arbeitgeber zusammen mit der Erstbelehrungsbescheinigung aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Es wird empfohlen, diese Belehrung gemeinsam mit den für bestimmte Personenkreise obligatorischen Hygieneschulungen (z.B. im Rahmen der HACCP-Schulungen) durchzuführen.

Quelle:
Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG),
BGBl. Teil I Nr. 33 vom 25.07.2000, Seite 1045 ff.

Das Robert-Koch-Institut ist beauftragt worden, für die Gesundheitsämter entsprechende Informationsmaterialien auszuarbeiten, die auch den interessierten Unternehmern für die Wiederholunguntersuchungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Das Robert-Koch-Institut hat die angesprochenen Unterlagen mittlerweile fertiggestellt. Unter http://yellow-fever.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG.HTM werden Sie umfassend über das neue Infektionsschutzgesetz mit dem exakten Wortlaut, umfangreichen Kommentaren und Vorschlägen zur Umsetzung informiert.