Florin schult Ihre Mitarbeiter für die Lebensmittelproduktion

Fachkundenachweis gemäß Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Personalmangel, Mitarbeiterfluktuation oder Belegschaften mit großer kultureller Diversität – all das sind Themen, die Unternehmer bei der Planung von Personal zum Einsatz der Produktion sicherer Lebensmittel vor erhebliche Herausforderungen stellen können. Das Lebensmittelgesetz gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen es zu gewissen Spannungen kommen kann. Nämlich dann, wenn sich Theorie und Praxis voneinander unterscheiden. So schreibt die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) vor, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die auf Grund einer Schulung über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne der LMHV § 2 sind Lebensmittel, die in biologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen erhalten werden kann. Unter § 42 werden im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verderbliche Lebensmittel folgendermaßen definiert:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Ei und Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder erhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

 

Mitarbeiter, die derartige Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen gemäß LMHV Anlage 1 durch Schulungen über folgende Fachkenntnisse verfügen:

  1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  3. Lebensmittelrecht
  4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  6. Havarieplan und Krisenmanagement
  7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  8. Anforderung an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beimUmgang mit Abfällen
  10. Reinigung und Desinfektion

Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine lebensmittelbezogene Berufsausbildung abgeschlossen haben, wird vorausgesetzt, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

Sicherlich können nicht von jedem Mitarbeiter in einem lebensmittelverarbeitenden Unternehmen sämtliche Fachkenntnisse verlangt werden. Jedoch kann bei einer Kontrolle durch die amtliche Lebensmittelüberwachung zu einzelnen Mitarbeitern Nachweise über notwendige Fachkenntnisse entsprechend Ihrer Tätigkeit eingefordert werden. Sollten Nachweise nicht erbracht werden können, sei es aus vorsätzlichen oder fahrlässigen Motiven, so können erhebliche Geldbußen bis in den fünfstelligen Bereich fällig werden.

Im besten Falle sollten Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. In jedem Fall aber muss sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter die Schulungsinhalte sicher verstanden haben. § 43 IfSG sieht vor, dass die Schulung bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate alt sein darf. Der Arbeitgeber hat nach Aufnahme der Tätigkeit sowie im Weiteren dann alle 2 Jahre regelmäßig zu schulen.

Florin bietet Ihnen inhouse-Schulungen in Ihrem Unternehmen an, sowohl für das Grundwissen als auch Seminare und Workshops zu spezifischen Fachthemen.

Sprechen Sie uns an: E-Mail: labor@florin.de / Tel.: 0 21 54 / 91 380