Kennzeichnung von Umverpackung

In Industrie und Handel hält sich hartnäckig die irrige Auffassung, dass alle vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nach LMIV auch auf Umverpackungen angegeben werden müssen. Dies ist so nicht der Fall.

Zunächst mal regelt Artikel 1 der LMIV den Geltungsbereich, hier wird in Absatz 3 klargestellt:
{ Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. }
Dies bedeutet, dass die LMIV ausschließlich bei Abgabe an den Endverbraucher oder den Hersteller von Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen, Mensen, Schulen, Catering, Restaurants – dies umfasst ausdrücklich auch Pizzerien, Pommes- oder Döner Imbiss, auch mobile Stände/Fahrzeuge) von Bedeutung ist. Sie hat rein rechtlich zunächst mal keinerlei Gültigkeit im Business-to-Business-Geschäft. Dies kommt erst, wenn die Zielgruppe Endverbraucher festgelegt wird.

Bezüglich Art und Platzierung der Kennzeichnung verlangt Artikel 12 (2) der LMIV zunächst mal nur:
{ Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. }
Dies bedeutet aber keineswegs automatisch, dass die verpflichtenden Informationen auch auf Umverpackungen anzugeben sind, wie aus der Definition „vorverpacktes Lebensmittel“ nach Artikel 2 (2) Buchstabe e) hervorgeht:
{ „vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst; }
Daraus folgt, dass eine Deklaration auf der Umverpackung nur erforderlich ist, wenn sie die (kleinste!) angebotene Verkaufseinheit ist.
Die Tatsache, dass man der Bequemlichkeit halber natürlich beispielsweise einen 6er-Karton als solchen an den Kunden versendet, wenn dieser zufällig 6 Verkaufseinheiten (oder ein Vielfaches davon) bestellt hat, macht aus einer Transportverpackung keineswegs automatisch eine kennzeichnungspflichtige Umverpackung.
(Man beachte hier die Formulierung der VO: abgegeben werden soll – nicht kann)
Dazu wird sie nur, wenn das 6er-Gebinde die vorgesehene Verkaufseinheit ist.

Aber selbst diese Kennzeichnungspflicht gilt ausdrücklich nur für Gebinde für die direkte Abgabe an den Endverbraucher, wie aus Artikel 8 (7) LMIV hervorgeht:
{ In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:
a) wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt; . . . }

Dies bedeutet, dass rein rechtlich nur der letzte Händler in der Handelskette, der letztendlich an den Endverbraucher abgibt, in der Pflicht der Kennzeichnung/Etikettierung steht! Alle vorhergehenden Handelsstufen müssen lediglich die Informationen zur Verfügung stellen, dies kann aber ausdrücklich auch durch Handelspapiere erfolgen. Selbstverständlich können (und werden) die Handelsunternehmen am Ende der Kette diese Deklaration von ihren Vorlieferanten verlangen, aber dieses ist reiner Vertragsgegenstand, es gibt keine rechtliche Anforderung.

Und weiter:
{ … b) wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden. . . }
Dies bedeutet, dass eine umfassende Kennzeichnung auf Produkten wie Pizza-Tomaten oder Paprika-Streifen, wenn diese zur Verarbeitung in einer Pizzeria, Kantine, Restaurant oder Catering-Unternehmen vorgesehen sind (was sich i.A. bereits aus der Gebindegröße ergibt) noch nicht einmal auf der Einzelverpackung (Dose) vorgeschrieben ist.
Auch hier sind die Angaben im Rahmen der Handelspapiere ausreichend – sofern diese dem Produkt beiliegen oder gleichzeitig mit ihm versendet werden (Lieferschein).
Die gilt aber ausdrücklich nur für Lebensmittel, die weiterverarbeitet werden, nicht jedoch für vorverpackte Lebensmittel, die als solche ausgegeben werden (Portionspackungen Krautsalat etc.), diese unterliegen als vorverpackte Lebensmittel zur Abgabe an den Endverbraucher selbstverständlich der vollen Kennzeichnungspflicht.

Und weiter:
{ . . . Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. }
Dies ist die einzige Kennzeichnungspflicht für Umverpackungen von Einzelgebinden, und es werden ausschließlich die Angaben nach Artikel 9 (1) Buchtstaben a, f, g und h verlangt.
Dies sind Verkehrsbezeichnung, MHD, ggf. Aufbewahrungs- und Verwendungs-anweisungen sowie Name und Anschrift des Unternehmens.

Zusammenfassend:
Die komplette Kennzeichnung mit allen Angaben nach Artikel 9 und 10 der LMIV gilt ausschließlich für Verkaufsverpackungen für den Endverbraucher. Dies umfasst selbstverständlich auch vorverpackte Lebensmittel, die ohne Weiterverarbeitung, d.h. in der ungeöffneten Vorverpackung, im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.

Daneben verlangt der Gesetzgeber lediglich, das Umverpackungen für Händler, die an Endverbraucher abgeben, sowie Umverpackungen und Einzel-Verpackungen zur Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung mit einer Minimal-Kennzeichnung, bestehend aus Verkehrsbezeichnung, MHD, ggf. Aufbewahrungs- und Verwendungs-anweisungen sowie Name und Anschrift des Unternehmens etikettiert werden.

Alle weiteren Angaben können auch durch Begleitpapiere gemacht werden.

Jegliche Form der Kennzeichnung von Verpackungseinheiten, die darüber hinausgeht, ist reine Verhandlungssache zwischen den Handelspartnern, aber es gibt keine rechtlich einforderbare Grundlage.

Quelle: VO (EG) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV)