Quantitative Ingredient Declaration (QUID)
Seit dem 01.01.2001 ist die Mengenkennzeichnung von Zutaten nach § 8 LMKV verpflichtend. Viele Produzenten haben jedoch Schwierigkeiten, bei der dadurch fälligen Neugestaltung der Etiketten abzuschätzen, welche Zutaten nach der QUID-Regelung gekennzeichnet werden müssen, und bei welchen Zutaten dies entfallen kann.
Grundsätzlich gilt:
- Die mengenmäßige Angabe der Lebensmittelzutaten ist für alle Lebensmittel in Fertigpackungen, auch Getränke, vorgeschrieben, wenn sie mehr als eine Zutat enthalten.
- Die Regelung gilt nicht für Kakao, Kakaoerzeugnisse, Kaffee-Extrakte, Zuckerarten, Honig und Aromen.
- Die in den Lebensmitteln natürlich vorkommenden Bestandteile, die nicht als Zutaten hinzugefügt werden, fallen nicht unter diese Regelung (z.B. Koffein in Kaffee).
Die Notwendigkeit der Mengenangaben von Zutaten ergibt sich aus den sogenannten Auslösetatbeständen, wenn auf eine Zutat oder einer Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird. Der Hinweis wird als eine Hervorhebung angesehen. Eine Hervorhebung kann durch Wortangaben oder durch bildliche Darstellungen erfolgen.
Die mengenmäßige Kennzeichnung von Zutaten ist in den folgenden Fällen erforderlich:
- wenn die Bezeichnung der Zutat bzw. Gattung der Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt sind
- wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das LM die Zutat bzw. die Gattung der Zutaten enthält
- wenn Zutaten bzw. die Gattung der Zutaten in Wort, Bild oder in graphischen Darstellungen hervorgehoben/genannt sind
- wenn die Zutat bzw. die Gattung der Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des LM und seiner Unterscheidung von anderen LM ist, mit denen es aufgrund seines Aussehens, Aufmachung oder Bezeichnung verwechselt werden kann.
Eine Reihe von Ausnahmetatbeständen werden in der Rechtsverordnung (§ 8 (2) LMKV) genannt, die eine Mengenkennzeichnung von Zutaten nicht erforderlich machen:
Die Mengenangaben von Zutaten sind nicht erforderlich, wenn
- das Abtropfgewicht nach § 11 der Fertigpackungs-Verordnung angegeben ist,
- die Menge einer Zutat oder Zutatenklasse aufgrund einer anderen Gemeinschaftsvorschrift angegeben sein muß,
- die Zutat nur in einer geringen Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird,
- oder die Angabe der Zutat in der Verkehrsbezeichnung nicht für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ausschlaggebend ist und unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des Lebensmittels nicht wesentlich sind.
Die Mengenangaben sind weiterhin nicht erforderlich, wenn
- in anderen Gemeinschaftsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung der Zutaten konkret festgelegt ist, deren Mengenangaben auf dem Etikett aber nicht vorgeschrieben ist,
- bei Obst- und Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ angegeben ist,
- Vitamine oder Mineralstoffe angegeben werden, die im Sinne der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung gekennzeichnet werden müssen.
- Ferner ist eine Mengenkennzeichnung in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoffzulassungs-Verordnung bei Süßungsmitteln und Tafelsüßen nicht erforderlich.
Die Kenntlichmachung der anzugebenden Zutatenmengen oder der Gattung der Zutaten erfolgt in Prozenten, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Die Angabe muß in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten oder Gattung der Zutaten erfolgen.
Wenn der Menge, der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutaten, infolge einer Hitze- oder einer sonstigen Behandlung oder Verfahren Wasser entzogen worden ist, so muß die Zutatenmenge der verwendeten Zutat bezogen auf das Endprodukt angegeben werden. Übersteigt hier die Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100%, so erfolgt die Angabe in Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten.
Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung und des Aufbrauchens von Beständen an Etiketten oder sonstigen bedruckten Verpackungsmaterialien, ist die Mengenkennzeichnung von Zutaten ab dem 01.01.2001 verpflichtend. Bis dahin dürfen Fertigpackungen noch nach altem Recht gekennzeichnet und über diesen Zeitpunkt hinaus abverkauft werden. Es ist also anzuraten, sich bereits jetzt mit der Neugestaltung der Etiketten zu befassen, um auch dem wachsenden Druck des Handels im allgemeinen Wettbewerb entgegenzuwirken.
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