Werbung “ohne Konservierungsstoffe”

Häufig wird uns die Frage gestellt, wann und in welcher Form mit der Abwesenheit von Konservierungsstoffen geworben werden darf.

Prinzipiell kann man immer auf die Abwesenheit von Konservierungsstoffen hinweisen (sofern wirklich keine im Produkt enthalten sind, versteht sich), nur die Formulierung muss sehr gewissenhaft geprüft werden. Wenn man ein Produkt, dass nach dem geltenden Recht gar nicht mit Konservierungsstoffen behandelt werden darf, mit „ohne Konservierungsstoffe hergestellt“ auslobt, so wird man Ärger mit der Lebensmittelüberwachung bekommen. Mit einer solchen Deklaration würde man indirekt unterstellen, dass vergleichbare Produkte des Wettbewerbs u.U. Konservierungsstoffe enthalten können – was nicht stimmt, da es nicht erlaubt ist. Die Juristen nennen das „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“.

Die korrekte Formulierung wäre in diesem Fall: „lt. Gesetz ohne Konservierungsstoffe“.

Etwas anders sieht es aus, wenn der Einsatz von Konservierungsstoffen zugelassen ist. Dann hängt es davon ab, ob im Handel konservierte Produkte erhältlich sind. In diesem Falle unterscheidet sich Ihr Produkt von diesen anderen Erzeugnissen, und Sie dürfen mit „ohne Konservierungssstoffe“ werben. Sollte es dagegen keine konservierten Produkte geben, so lautet die korrekte Deklaration: „lt. Handelsbrauch ohne Konservierungsstoffe“.

Als Beispiel bieten sich Gemüsekonserven an:

  1. Gemüsekonserven in wässrigem Aufguss wie Grünkohl und Bohnen dürfen nicht konserviert werden. Da diese Produkte nach der Abfüllung sterilisiert werden, würde dies auch gar keinen Sinn machen. Diese Produkte dürfen also nur mit „lt. Gesetz ohne Konservierungsstoffe“ beworben werden.
  2. Gemüse in Essig, Lake oder Öl, also z.B. Sauerkonserven wie Silberzwiebeln und Blumenkohl, aber auch Rotkohl und Sauerkraut dürften nach der Zusatzstoff-Zulassungs-VO zwar mit Benzoe- und Sorbinsäure konserviert werden, aber das macht so gut wie kein Hersteller. Daher wäre die korrekte Auslobung: „lt. Handelsbrauch ohne Konservierungsstoffe“.
  3. Gurken zählen zwar auch zur obigen Gruppe „Gemüse in Essig“, hier gibt es aber einige Hersteller, die zu Ihren Erzeugnissen Konservierungsmittel hinzugeben. Hier dürfte man also „ohne Konservierungsstoffe“ schreiben.

Natürlich ist der Handelsbrauch im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen, ein einfaches Beispiel ist hier fertig abgepacktes Brot. Dieses darf konserviert werden und folglich auch entsprechend mit „ohne Konservierungsstoffe“ beworben werden. Allerdings wurden in diesem Marktsegment im Laufe der Zeit – nicht zuletzt aus Werbungsgründen – immer weniger Konservierungsstoffe verwendet, heute gibt es konserviertes Brot nur noch in Ausnahmefällen. Es ist damit zu rechnen, dass die Überwachung hier in einger Zeit darauf drängen wird, dass die Auslobungen in „lt. Handelsbrauch ohne Konservierungsstoffe“ geändert werden.